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Fenstertausch 2026 steuerlich absetzen – was nach §35c EStG noch in diesem Jahr zählt


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OKNOPLAST

16.09.2026

9 Minuten

§35c EStG ermöglicht einen Steuerbonus von 20 % auf alle Fensterkosten – Material und Einbau, ohne Energieberater. Voraussetzung für Fenster: Uw-Wert maximal 0,95 W/(m²K) nach ESanMV Anlage 4, Pos. 4.1 (BGBl. I 2024 Nr. 341). Wer den Bonus für 2026 beanspruchen will, muss Einbau und vollständige Zahlung noch in diesem Kalenderjahr abschließen.

Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  • Wie sich §35c EStG und BAFA BEG EM nach der Reform vom 21. 7. 2026 unterscheiden – mit Rechenbeispielen für 12.000 € und 35.000 €.
  • Welche fünf Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen – inklusive Gebäudealter nach Bauantrag, nicht nach Fertigstellung.
  • Welche Uw-Werte die ESanMV-Tabelle (Bundesgesetzblatt) für alle Fenstertypen vorschreibt.
  • Was „Abschluss der Maßnahme“ nach BFH IX R 31/23 konkret bedeutet und warum Dezembereinbau mit Januarzahlung das Steuerjahr 2026 kostet.
  • Was die einheitliche BMF-Bescheinigung 2025 enthält und wie Sie sie beim Fachbetrieb anfordern.
  • Wann §35a EStG die bessere Wahl ist und wie beide Paragraphen im selben Jahr kombiniert werden können.

Terrassentüren Slide Oknoplast Terrasse

BAFA BEG EM oder §35c EStG – welcher Weg bringt mehr?

Für dieselbe Fenstermaßnahme gilt: nur einer von beiden. §35c Abs. 3 EStG und die BEG-EM-Richtlinie schließen eine Doppelförderung aus. Beide Wege verlangen Uw ≤ 0,95 W/(m²K) – technisch scheidet OKNOPLAST PAVA mit 0,73 W/(m²K) keinen der beiden aus.

Was BAFA und Steuerbonus im Oktober 2026 leisten

KriteriumBAFA BEG EM (Stand: Reform 21. 7. 2026)Steuerbonus §35c EStG
Fördersatz15 % Grundförderung20 % der Gesamtkosten
iSFP-Bonus+5 % nur auf Kostenanteil über 30.000 € (neu ab 21. 7. 2026)Nicht relevant
BemessungsgrundlageRechnungsbetrag (netto)Gesamtkosten inkl. Material
AuszahlungSofortiger ZuschussSteuerermäßigung über 3 Jahre (7 % + 7 % + 6 %)
Höchste förderfähige Kosten (EFH/ZFH)30.000 €/WE (60.000 € mit iSFP)200.000 €/Objekt (= 40.000 € max. Ermäßigung)
Energieberater (EEE)Pflicht für FenstermaßnahmenNicht nötig
Antrag vor AuftragserteilungJa – erst Zugangsbescheinigung abwartenKein Vorantrag
BescheinigungTechnische Projektbeschreibung (EEE)BMF-Muster des Fachunternehmens (einheitlich ab 01. 01. 2025)
Energieberatungskosten50 % förderfähig (EEE-Honorar)50 % als Steuerermäßigung (§35c Abs. 1 S. 4 EStG)
Uw-Wert Mindestanforderung≤ 0,95 W/(m²K)≤ 0,95 W/(m²K) (ESanMV Anlage 4)

Was die BEG-Reform vom 21. 7. 2026 für Fensterprojekte bedeutet

Bis zum 20. 7. 2026 brachte ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) pauschal +5 Prozentpunkte auf alle förderfähigen Kosten. Das ist vorbei. Seit der BEG-Reform gilt: Die zusätzlichen 5 % berechnet BAFA nur noch auf den Teil, der 30.000 € überschreitet und nur dann, wenn das Gesamtvolumen diese Schwelle überhaupt erreicht. Bei einem typischen EFH mit 8 bis 9 PAVA-Fenstern (Gesamtkosten 10.000-18.000 €) greift der iSFP-Bonus damit gar nicht mehr. Die BAFA-Förderung bleibt bei 15 % und §35c mit 20 % auf Gesamtkosten liegt rechnerisch vorn. Quelle: BEG-EM-Richtlinie, in Kraft ab 21. 7. 2026 (BMWK).

Rechenbeispiele: 12.000 € vs. 35.000 €

BAFA BEG EMSteuerbonus §35c EStG
Kleines Projekt: 12.000 € (8 PAVA-Fenster EFH)
Fördersatz15 %20 %
Vorteil1.800 € Zuschuss2.400 € Steuerermäßigung
iSFP-BonusKein Bonus (< 30.000 €)Nicht relevant
WannSofort3 Jahre (840 + 840 + 720 €)
Mehrwert §35c+600 €
Großes Projekt: 35.000 € (EFH + Anbau)
Fördersatz15 % + iSFP-Bonus nur auf 5.000 €20 %
Vorteil5.250 + 250 € Bonus = 5.500 €7.000 €
WannSofort3 Jahre (2.450 + 2.450 + 2.100 €)

Rechenbeispiele: Eigene Berechnung. BAFA-Grundfördersatz 15 %, iSFP-Bonus-Logik nach BEG-EM-Richtlinie ab 21. 07. 2026. §35c-Satz 7/7/6 % gemäß §35c Abs. 1 EStG. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der individuellen Steuerlast ab.

Vier Kriterien: Wann §35c rechnerisch besser ist

  • Investitionsvolumen unter 30.000 €: Der iSFP-Bonus greift bei BAFA nicht mehr. §35c mit 20 % liegt 5 Prozentpunkte vorn.
  • Ausreichende Steuerlast: §35c bringt nur etwas, wenn die Einkommensteuer in den drei Folgejahren hoch genug ist, um die Ermäßigung vollständig abzuschöpfen. Ist sie das nicht, kann BAFA als Sofortzuschuss attraktiver sein.
  • Kein Vorantrag erwünscht: §35c ermöglicht sofortige Beauftragung – wer die BAFA-Antragsfrist verpasst hat oder schnell handeln muss, hat nur diesen Weg.
  • Planungssicherheit: §35c ist gesetzlich verankert. Das Finanzamt muss die Ermäßigung gewähren, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – unabhängig von Budgets oder politischen Entscheidungen. Bei BAFA waren kurzfristige Programmstopps in der Vergangenheit keine Seltenheit.

Fünf Voraussetzungen – alle müssen gleichzeitig erfüllt sein

§35c EStG gilt seit dem 1. 1. 2020 bis planmäßig 31. 12. 2029 (ESanMV §4). Fehlt auch nur eine der fünf Bedingungen, lehnt das Finanzamt die Ermäßigung ab.

1. Selbst genutztes Wohneigentum in der EU oder im EWR

§35c EStG gehört nur Eigentümern, die ihr Gebäude selbst bewohnen (§35c Abs. 1 Satz 1 EStG). Vermieter sind ausgeschlossen – auch wenn sie im selben Haus wohnen, zählt nur der selbst genutzte Anteil. Zweitund Ferienwohnungen sind förderfähig, solange sie nicht vermietet werden. Bei einer Einliegerwohnung kann die Steuerermäßigung anteilig für den selbstgenutzten Teil beantragt werden.

2. Gebäudealter mindestens 10 Jahre – gerechnet ab Bauantrag

Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein (§35c Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Frist wird taggenau berechnet – wie bei §23 EStG (BMF-Schreiben 14. 1. 2021, Rn. 20). Maßgebend ist nicht der Einzug und nicht die Fertigstellung, sondern:

  • Bei baugenehmigungspflichtigen Gebäuden: das Datum, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wurde.
  • Bei baugenehmigungsfreien Gebäuden: der Tag, an dem die Bauunterlagen eingereicht wurden.
  • Wenn der Bauantragstag nicht bekannt ist (Gebäude vor 2010): Es genügt die Angabe des Herstellungsjahres in der Einkommensteuerklärung. Als fiktiver Bauantragstag gilt dann der 1. Januar des genannten Jahres.

Praxisbeispiel: Bauantrag am 10. 9. 2015 – die 10-Jahres-Frist läuft am 11. 9. 2025 ab. Ein Fenstertausch im Oktober 2026 liegt komfortabel innerhalb der Frist. Bauantrag vom 5. 11. 2016: die Frist ist erst ab dem 6. 11. 2026 erfüllt – ein Unterschied von wenigen Wochen, der die Steuerförderung kosten kann.

3. Uw-Wert ≤ 0,95 W/(m²K) nach ESanMV Anlage 4

Das einzubauende Fenster muss einen Uw-Wert von maximal 0,95 W/(m²K) erreichen. Diese Anforderung steht in der offiziellen ESanMV-Tabelle (Anlage 4, Pos. 4.1, Fassung BGBl. I 2024 Nr. 341, in Kraft ab 1. 1. 2025). Fußnote 1 der Tabelle stellt klar: „Umax bezieht sich auf den UW-Wert“ – also den Gesamtfenster-Kennwert mit Rahmen, nicht nur das Glaspaket (Ug).

Viele Angebote nennen ausschließlich den Ug-Wert des Glases. Für die Förderung zählt ausschließlich der Uw-Wert des montierten Fensters – Glas, Rahmen und Glasrandverbund zusammen. Der Fachbetrieb muss diesen Wert im Produktdatenblatt ausweisen.

Pos.FenstertypUmax W/(m²K)PAVA (Uw ab 0,73)
4.1Fenster, Balkonund Terrassentüren (Standard)0,95(0,73)
4.2Einbruchhemmende Fenster RC 2 (DIN EN 1627)1,1(0,73)
4.3Sonderverglasung (Schall-/Brandschutz, Durchschusshemmung)1,1
4.4Ertüchtigung bestehender Fenster (z. B. Glaspaket-Tausch)1,3
4.5Dachflächenfenster1,0
4.6Baudenkmale1,4
4.9Außentüren/ Hauseingangstüren (UD-Wert)1,3

Quelle: ESanMV Anlage 4, Fassung BGBl. I 2024 Nr. 341 (4. November 2024), in Kraft ab 1. Januar 2025. Fußnote 1: „Umax bezieht sich auf den UW-Wert.“

PAVA-Besonderheit: Das PAVA erfüllt Pos. 4.1 (Uw ≤ 0,95) und – in der RC-2-Ausführung – zusätzlich Pos. 4.2. Mit Uw ab 0,73 W/(m²K) liegt es 23 % unter der strengeren Grenze. Die Bescheinigung des Fachbetriebs muss die jeweilige ESanMV-Position benennen.

4. Ausführung durch ein Fachunternehmen

§2 ESanMV regelt, welche Betriebe förderfähig sind. Eigenleistungen erkennt das Finanzamt nicht an. Seit der ESanMV-Novelle 2021 zählen Unternehmen der Fenstermontage ausdrücklich dazu. Planungsund Beratungsleistungen sowie der Abschluss von Lieferund Leistungsverträgen gelten nicht als Beginn der Maßnahme (BMF-Schreiben 14. 1. 2021, Rn. 23) – der Startschuss fällt mit dem tatsächlichen Einbau.

5. Zahlung per Überweisung auf das Konto des Fachbetriebs

Barzahlungen sind nach §35c Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Die Zahlung muss per Überweisung oder Kontoabbuchung auf das Konto des Fachunternehmens gehen. Seit dem BMF-Schreiben vom 21. 8. 2025 (Rz. 75-79) ist auch die Zahlung vom Konto einer dritten Person – z. B. Ehepartner oder Eltern – zulässig, sofern die Rechnung auf den Namen des Eigentümers ausgestellt ist.

Wohnzimmer in der Farbe Silhouette mit Pava-Fenster

Was bis 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein muss

Der Bundesfinanzhof hat am 13. 8. 2024 (IX R 31/23, BStBl II S. 869) entschieden: Abgeschlossen ist eine energetische Maßnahme nicht mit der Montage, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Fachunternehmens. Das Bundesfinanzministerium hat dieses Urteil in seine aktualisierten Einzelfragen zu §35c EStG (BMF-Schreiben 21. 8. 2025) übernommen.

⚠ Drei Bedingungen müssen bis spätestens 31. Dezember 2026 erfüllt sein: Fenster vollständig eingebaut und abgenommen, Schlussrechnung erhalten, Rechnungsbetrag vollständig per Überweisung bezahlt und 2026 valutiert. Montage allein reicht nicht.

Die Dezember-Montage-Falle

Einbau am 20. 12. 2026, Schlussrechnung am 22. 12. 2026 erhalten, Zahlung am 5. 1. 2027 überwiesen. Ergebnis: Die Maßnahme gilt nach BFH IX R 31/23 als im Jahr 2027 abgeschlossen. Der Steuerbonus für 2026 ist verloren. Das Jahr lässt sich nicht zurückdrehen.

Ausnahme: Unwesentliche Restarbeiten, die der Emissionsreduzierung nicht im Weg stehen, gefährden den Abschluss nicht (BMF-Schreiben 21. 8. 2025). Ein noch fehlender Innenanstrich oder eine ausstehende Laibungsverkleidung zählen als unwesentlich. Eine echte Restzahlung im Januar – nicht.

Checkliste: Was bis 31. 12. 2026 erledigt sein muss

  • Fenster vollständig eingebaut und abgenommen
  • Schlussrechnung (keine Abschlagsrechnung) vom Fachbetrieb erhalten
  • Gesamten Rechnungsbetrag per Überweisung bezahlt – Buchung muss 2026 valutieren
  • BMF-Bescheinigung (Muster 23. 12. 2024) liegt vor
  • Keine laufende BAFA-Förderung für dieselben Fenster

Der Terminplan für Oktober 2026

BeauftragungEinbau (ca.)Zahlung bisSteuerjahrRisiko
KW 40 (Anf. Okt.)KW 47-4831.12.20262026Niedrig
KW 42 (Mitte Okt.)KW 49-5031.12.20262026Niedrig
KW 44 (Ende Okt.)KW 51-5231.12.20262026 knappMittel
KW 46 (Anf. Nov.)KW ≥ 53 / Jan.Januar 20272027Hoch

Vorlaufzeiten basieren auf typischen Produktionszeiten maßgefertigter Kunststofffenster (Lieferzeit 4-6 Wochen). Zahlungstermin bitte vertraglich fixieren und ausdrücklich vereinbaren, dass die Schlussrechnung noch im Dezember ausgestellt wird.

Die BMF-Bescheinigung: Was Sie beim Fachbetrieb anfordern

Ohne die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§35c Abs. 1 Satz 7 EStG) akzeptiert das Finanzamt den Steuerbonus nicht. Das Fachunternehmen stellt sie aus – kein Energieberater, kein Finanzamt, keine BAFA. Wer sie nicht ausdrücklich anfordert, bekommt sie häufig nicht automatisch.

Das einheitliche Muster ab 1. 1. 2025

Bis Ende 2024 gab es zwei Formulare: eines für das Fachunternehmen, eines für Ausstellungsberechtigte nach §88 GEG. Seit dem 1. 1. 2025 hat das Bundesfinanzministerium beide zu einem einheitlichen Formular zusammengeführt (BMF-Schreiben 23. 12. 2024, Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003:008). Es steht als ausfüllbares PDF und im Word-Format auf der Website des Bundesfinanzministeriums bereit. Für Maßnahmen, mit deren Umsetzung vor 2025 begonnen wurde, gelten die älteren Muster (BMF-Schreiben 26. 1. 2023 und 6. 2. 2024).

Was die Bescheinigung enthalten muss

  • Abschnitt I – Objekt und Beteiligte: Adresse des Gebäudes, Name und Anschrift des Fachunternehmens.
  • Abschnitt II – Durchgeführte Maßnahmen: Für Fenster wird die ESanMV-Position angekreuzt (z. B. Anlage 4, Pos. 4.1), der Umax-Grenzwert eingetragen und der tatsächlich erreichte Uw-Wert des verbauten Fensters.
  • Abschnitt III – Beginn und Abschluss: Datum des Einbaubeginns und des Abschlusses der Maßnahme.
  • Abschnitt IV – Förderfähige Aufwendungen: Kosten gemäß Rechnung, plus Umfeldmaßnahmen (z. B. Laibungsarbeiten), die der Fachbetrieb als notwendig bestätigt.

→ Praxis-Tipp: Sprechen Sie die Bescheinigung beim Auftragsgespräch direkt an. Formulieren Sie so: „Ich möchte die Bescheinigung nach §35c EStG / BMF-Muster vom 23. 12. 2024 – bitte nach Abschluss der Arbeiten ausstellen.“

Was mit der Bescheinigung passiert

Die Bescheinigung reichen Sie zusammen mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein – sie ist unabdingbare Voraussetzung für die Steuerermäßigung. Die Rechnung reichen Sie zusammen mit der Bescheinigung ein, sofern die Bescheinigung auf die Rechnung verweist – was dem Standard entspricht (BMF-Schreiben 23. 12. 2024). Den Kontoauszug bewahren Sie auf und legen ihn auf Anforderung des Finanzamts vor. In der Steuererklärung tragen Sie die Maßnahme in der Anlage Energetische Maßnahmen ein – nicht in der Anlage HHV (§35a).

elegant salon

§35a EStG als Alternative und wie beide parallel laufen können

§35a EStG, der Handwerkerbonus, gilt für alle Arbeiten am selbstgenutzten Haushalt – unabhängig davon, ob die Maßnahme energetisch ist. Der Haken: Das Finanzamt erkennt nur die Lohnkosten an, nicht die Materialkosten. Das Maximum liegt bei 1.200 € im Jahr.

Direkter Vergleich

Steuerbonus §35c EStGHandwerkerbonus §35a EStG
BemessungsgrundlageGesamtkosten (Material + Lohn)Nur Lohnkosten
Fördersatz20 %20 %
Jahresmaximum40.000 €1.200 €
Uw-Wert PflichtJa, ≤ 0,95 W/(m²K)Nein – auch rein optische Sanierung
GebäudealterMindestens 10 JahreKeine Altersanforderung
Kombination mit BAFANicht für dieselbe MaßnahmeMöglich (andere Maßnahmen)
BescheinigungBMF-Muster (amtlich vorgeschrieben)Keine
Anlage SteuererklärungAnlage Energetische MaßnahmenAnlage HHV

Wann §35a trotzdem sinnvoll ist

§35a lohnt sich für Fenster, wenn: das Gebäude jünger als 10 Jahre ist; die neuen Fenster den Uw-Wert 0,95 nicht erreichen (z. B. Denkmalschutzlage); oder die BAFA-Förderung bereits für die Fenster läuft und nur die begleitenden Handwerkerleistungen (z. B. Laibungsanstrich) steuerlich geltend gemacht werden sollen.

Beide Paragraphen im selben Jahr: so geht es

Das Kombinationsverbot gilt nur für dieselbe Maßnahme. Für verschiedene Maßnahmen im gleichen Steuerjahr laufen beide parallel.

Beispiel 1: Fenstertausch über §35c (20 % auf 12.000 € = 2.400 €) + gleichzeitige Innenwandsanierung über §35a (max. 1.200 € auf Lohnkosten). Getrennte Rechnungen vorausgesetzt, gilt für jede Maßnahme ein eigenes Förderprogramm.

Beispiel 2: Fenstereinbau läuft über BAFA-Förderung. Parallel werden die Laibungen neu gestrichen – dieser Handwerkerlohn läuft über §35a. Keine Doppelförderung, da zwei verschiedene Maßnahmen.

Voraussetzung in beiden Fällen: getrennte Rechnungen. Auf einer gemeinsamen Rechnung müssen Lohnund Materialkosten sowie die einzelnen Maßnahmen klar getrennt ausgewiesen sein.

OKNOPLAST PAVA – steuerliche Qualifikation

Das OKNOPLAST PAVA mit 7-Kammer-Rahmenprofil und Dreifachverglasung erreicht einen Uw-Wert ab 0,73 W/(m²K) (Referenzverglasung 4/18/4/18/4, Ug = 0,5 W/(m²K), Warmatec-Glasrandverbund; Quelle: OKNOPLAST-Datenblatt 2025, DIN EN 10077). Damit qualifiziert es sich gleichzeitig für zwei ESanMV-Positionen:

  • Pos. 4.1 – Standardfenster (Umax 0,95): Das PAVA unterschreitet den Grenzwert um 23 %.
  • Pos. 4.2 – Einbruchhemmend: OKNOPLAST-Fenster sind in den Widerstandsklassen RC 2 und RC 2 N geprüft und zertifiziert (ift Rosenheim, Zertifikat ID 181-6038531-5). Für die konkrete RC-2-Ausführung des PAVA das aktuelle Produktdatenblatt prüfen.
MerkmalWert / ZertifikatNorm / Quelle
Uw-Wert (Referenz)ab 0,73 W/(m²K)OKNOPLAST-Datenblatt 2025, DIN EN 10077
EinbruchschutzRC-2 und RC-2 N (geprüft und zertifiziert)ift Rosenheim (Zertifikat ID 181-6038531-5)
Kammern7 Rahmen / 6 FlügelOKNOPLAST Broschüre PAVA DE
Bautiefe82 mm (Rahmen) / 86 mm (Flügel)OKNOPLAST Broschüre PAVA DE
ESanMV-QualifikationPos. 4.1 + Pos. 4.2 (RC-2)ESanMV Anlage 4

Für die Bescheinigung des OKNOPLAST-Fachhandelspartners: ESanMV Anlage 4, Pos. 4.1 mit dem erreichten Uw-Wert des verbauten Fensters eintragen. Bei RC-2-Ausführung zusätzlich Pos. 4.2.

FAQ

Muss ich vor der Beauftragung einen Antrag stellen?

Nein, §35c EStG ist kein Förderantrag, sondern eine Steuerermäßigung. Sie beauftragen den Fachbetrieb, lassen einbauen, zahlen bis 31. 12. 2026 und reichen die Bescheinigung später mit der Steuererklärung ein. Kein Vorantrag, keine Zugangsbescheinigung, keine Wartezeit.

Brauche ich einen Energieberater?

Für §35c nicht. Das Fachunternehmen stellt die BMF-Bescheinigung aus – ein Energieberater ist dafür nicht nötig. Bei BAFA ist der Energieeffizienz-Experte (EEE) der Dena-Expertenliste dagegen Pflicht. Ein Berater kann trotzdem sinnvoll sein: für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP), der bei größeren Projekten die BAFA-Kostenobergrenze verdoppelt und selbst zu 50 % gefördert wird.

Kann ich den iSFP-Bonus noch bekommen?

Seit dem 21.7.2026 gilt der +5-%-Bonus nur noch auf den Kostenanteil über 30.000 €. Bei einem typischen Fenstertausch unter dieser Schwelle greift er nicht mehr. Bei größeren Sanierungspaketen (Fenster + Dämmung + Heizung) bleibt er relevant – aber nur für den BAFA-Weg, nicht für §35c.

Wann und wie hoch ist der Steuerbonus genau?

Das Finanzamt gewährt die Ermäßigung über drei Veranlagungszeiträume, beginnend mit dem Abschlussjahr: 7 % (max. 14.000 €), 7 % (max. 14.000 €), 6 % (max. 12.000 €). Die Ermäßigung geht direkt von der Steuerschuld ab, nicht vom zu versteuernden Einkommen – progressionsunabhängig. Nicht ausgeschöpfte Beträge aus einem Jahr werden nicht übertragen.

Was bedeutet Abschluss der Maßnahme nach dem BFH-Urteil?

Vollständige Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Fachbetriebs (BFH IX R 31/23, 13. 8. 2024). Nicht das Einbaudatum, nicht die Abnahme, nicht das Rechnungsdatum. Einbau im Dezember + Zahlung im Januar = Steuerjahr 2027.

Gilt §35c auch für die Haustür?

Ja, Außentüren und Hauseingangstüren sind nach ESanMV Anlage 4, Pos. 4.9 förderfähig, wenn der UD-Wert (Gesamtdämmwert der Tür) maximal 1,3 W/(m²K) beträgt. Haustüren werden über den UD-Wert beurteilt (d = door), Fenster über den Uw-Wert. Beide Kennwerte beschreiben dieselbe Eigenschaft, beziehen sich aber auf unterschiedliche Bauteile. Im OKNOPLAST-Portfolio: Haustüren im PAVA-System; den UD-Wert der jeweiligen Ausführung zeigt das Produktdatenblatt.

Was passiert, wenn der BAFA-Antrag abgelehnt wird?

Wenn kein Zuschuss ausgezahlt wurde, kann die Maßnahme nachträglich über §35c EStG geltend gemacht werden – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Fachunternehmen die BMF-Bescheinigung ausstellt. Ein abgelehnter BAFA-Bescheid bedeutet keine automatische Anerkennung durch das Finanzamt; die ESanMV-Mindestanforderungen müssen trotzdem erfüllt sein.

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